Satzung des Hellerhofer Sportvereins e.V.

in der Fassung nach den Beschlüssen vom 07. März 2012

(Unsere Satzung zum Download)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitglied

  1. Der Verein führt den Namen "Hellerhofer Sportverein". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Hellerhofer Sportverein e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll Mitglied im Landessportbund werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit und Ehrenfunktionsträger ernennen. Das Nähere regelt § 6a.

  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäfts-fähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur mit einmonatiger Frist zum Kalenderhalbjahr erklärt werden, wobei er jedoch solange nicht wirksam wird, wie der Austretende noch im Eigentum des Vereins stehende Gegenstände in Besitz hat und nicht an den Vorstand oder einer sonstigen zum Empfang befugten Person zurückgegeben hat. Abweichende Kündigungsfristen einzelner Abteilungen bleiben unverändert.

  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand soll dem betroffenen Mitglied zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes anstelle der Mitgliederversammlung durch den Verwaltungsrat, wenn ein solcher gemäß § 12 der Satzung gebildet worden ist. Ansonsten gilt das Vorstehende.
  4. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate mit den fälligen Zahlungen im Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Umlagen und Jahresbeiträgen, die auch auf Monate oder Quartale verteilt werden können, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    2a. Auf Vorschlag der Abteilungen können von der Mitgliederversammlung zusätzliche Beiträge und Umlagen festgesetzt werden, die nur von den Mitgliedern aufzubringen sind, die in den jeweiligen Abteilungen aktiv sind. Die Abteilungen erfassen die bei ihnen aktiven Mitglieder selbstständig und teilen dem Vorstand den Bestand und alle Veränderungen mit. Beginn der Aktivität in einer Abteilung erfolgt mit der 3. Teilnahme am Training. Für die Beendigung der Aktivität gilt § 4 Abs. 2 analog.

  3. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Bankeinzug.

  4. Die halbjährliche Abbuchung wird zum 1. April und zum 1. Oktober des Jahres vorgenommen. Der Kassenwart ist ermächtigt, bei der ersten Mahnung 2,50 €, bei der zweiten Mahnung 5,-- € und bei der dritten Mahnung 10,-- € an Mahngebühren zu erheben.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

  6. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die noch zu erlassende Sport- und Hausordnung zu beachten.

§ 6a Ehrungen

  1. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied, zum Ehrenvorsitzenden, zum Ehrenbeisitzer, zum Ehren-abteilungsleiter und zum Ehrenabteilungsbeisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

    a) Wer 60 Jahre lang ununterbrochen Vereinsmitglied ist, soll zum Ehrenmitglied vorgeschlagen werden.

    b) Als Anerkennung für geleistete Vorstandsarbeit können ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ernannt werden:
    - nach 20 Jahren Vorstandsarbeit, davon 10 Jahre als Vorstandsvorsitzender, zu Ehrenvorsitzenden
    - nach 20 Jahren Vorstandsarbeit zu Ehrenbeisitzern

    c) Als Anerkennung für geleistete Arbeit in einer offiziellen Abteilungsfunktion können ausgeschiedene Abteilungsfunktionäre ernannt werden:
    - nach 25 Jahren Abteilungsarbeit, davon 10 Jahre als Abteilungsleiter, zu Ehrenabteilungsleitern
    - nach 25 Jahren Abteilungsarbeit zu Ehrenabteilungsbeisitzern

    d) Ehrenmitglieder sind nach § 5 Abs. 5 beitragsfrei. Gleiches gilt für Ehrenvorsitzende und Ehren-beisitzer. Ehrenabteilungsleiter und Ehrenabteilungsbeisitzer sind nach der Ernennung vom Beitrag für die jeweilige Abteilung freigestellt.

    e) Ehrenvorsitzende und Ehrenbeisitzer unterstützen die Vorstandsarbeit des Vereins und werden auf Wunsch zu den Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates eingeladen. Ehrenvorsitzende und Ehrenbeisitzer haben in beiden Gremien (Vorstand und Verwaltungsrat) Beratungsrecht aber kein Stimmrecht.

    f) Ehrenabteilungsleiter und Ehrenabteilungsbeisitzer unterstützen die Vorstandsarbeit der jeweiligen Abteilung und werden auf Wunsch zu den Sitzungen des Abteilungsvorstandes eingeladen. Ehrenabteilungsleiter und Ehrenabteilungsbeisitzer haben im Abteilungsvorstand Beratungsrecht aber kein Stimmrecht.

  2. Alle Mitglieder werden entsprechend der nachfolgenden Regelung geehrt:

    a) Vereinsnadel in Bronze bei 10-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft

    b) Vereinsnadel in Silber bei 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft

    c) Vereinsnadel in Gold bei 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft

    d) Vereinsnadel in Gold mit Lorbeerkranz bei 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft

    e) Anerkennungsurkunden für besondere Verdienste

  3. Über alle Ehrungen nach Ziffer 2 beschließt der Vorstand, der diese auch in geeigneter Form vollzieht.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Wird ein Verwaltungsrat gem. § 12 der Satzung gebildet, so ist dieser Organ des Vereins.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellver-tretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassenwart und einem Sportwart. Der gemäß §12 Abs.2 zu wählende Jugendwart ist ebenfalls Mitglied des Vorstandes im Sinne des §26 BGB, wenn er am Tag seiner Wahl die Voraussetzungen für Vorstandsmitglieder gemäß §10 Abs.1 (Volljährigkeit) erfüllt.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,-- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. An die Stelle der Zustimmung der Mitgliederversammlung tritt die des Verwaltungsrates, wenn dieser besteht.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und ggf. des Verwaltungsrates.

    c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

    e) Erlass einer Sport- und Hausordnung, solange ein Verwaltungsrat gemäß § 12 nicht besteht.

  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, bei Bestehen eines Verwaltungsrates eine Beschlussfassung dieses Verwaltungsrates herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellver-tretenden Vorsitzenden einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, auch in Textform, beschließen, wenn alle Vorstands-mitglieder über die Beschlussvorlage informiert sind, sich mindestens fünf Vorstandsmitglieder daran beteiligen und mindestens vier davon dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Verwaltungsrat

  1. Bei Bedarf soll ein Verwaltungsrat gebildet werden. Dies erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Verwaltungsrat besteht dann aus den Mitgliedern des Vorstandes, dem Jugendwart und den Abteilungsleitern. Der Jugendwart wird in gleicher Weise wie die Vorstandsmitglieder gewählt.

  3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates gilt § 11 der Satzung entsprechend.

§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

    a) Erlass einer Sport- und Hausordnung.

    b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,-- €.

    c) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

    d) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevoll-mächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

    b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Jugendwartes.

    d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    f) Wahl der Kassenprüfer; turnusmäßig mit den Vorstandswahlen werden zwei Kassenprüfer gewählt, die weder dem Vorstand noch dem Verwaltungsrat angehören dürfen.

    g) Wahrnehmung der in dieser Satzung genannten Aufgaben des Verwaltungsrates, solange ein solcher nicht besteht.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Kalenderjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen etwa 12 Monate liegen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von mindestens drei Wochen einzuhalten.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge und Ergänzung der Tages-ordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 50 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Personalwahlen finden immer schriftliche Abstimmungen statt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen erforderlich. Das gleiche gilt für die Auflösung des Vereins. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Abteilungen

  1. Für die im Verein gepflegten Sportarten gibt es Abteilungen. Die Vereinsmitglieder können mehreren Abteilungen angehören. Das Entstehen einer Abteilung wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.
  2. Mindestens einmal jährlich, und zwar jeweils nach Abschluss der Freiluftsaison in der Zeit September bis November sollen Abteilungsversammlungen stattfinden. Die Abteilungsversammlungen erstellen und beschließen den Abteilungshaushalt (Budget), bei dem ein Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben anzustreben ist. Außer in Personal- und Beitragsfragen haben in der Abteilungs-versammlung auch minderjährige Mitglieder unter 16 Jahren Stimmrecht, das von ihren gesetzlichen Vertretern ausgeübt wird. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern beim Vorstand zu beantragen oder anzuregen.

  3. Alle Abteilungen müssen mindestens einen Abteilungsleiter haben, der von der Abteilungs-versammlung mindestens alle zwei Jahre neu gewählt wird. Die Abteilungen können auch beschließen, dass sie von einem aus mehreren Mitgliedern bestehenden Gremium geleitet werden und dass dieses mindestens alle zwei Jahre zu wählen ist. Im Verwaltungsrat (§ 12 Abs. 2 der Satzung) wird jede Abteilung durch den Abteilungsleiter oder ein Mitglied des Leitungsgremiums vertreten.
  4. Die Abteilungen verwalten die nach § 5 Abs. 2a der Satzung festgelegten Beiträge und Umlagen (Budget) selbständig. Soweit für die Tätigkeit der Abteilungen Außenvertretung des Vereins erforderlich ist, erfolgt diese durch den Vorstand im Einvernehmen mit der Abteilungsleitung. Der Vorstand folgt dabei den Wünschen der Abteilungen, wenn und soweit diese im Rahmen ihres Zwecks liegen und von ihrem jeweiligen Budget gedeckt sind. Bei Bedenken des Vorstandes gegenüber Vorhaben einer Abteilung entscheidet der Verwaltungsrat. Sollte dieser zu keiner Entscheidung gelangen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleitung kann verlangen, dass die nächstfällige Mitgliederversammlung mit einem entsprechenden Tages-ordnungspunkt befasst wird.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellver-tretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Düsseldorf.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

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